Allgemeine Geschäftsbedingungen

Risch Gruppe

1. GELTUNGSBEREICH

Diese AGB gelten für Unternehmer und private Auftraggeber.

2. VERTRAGSSCHLUSS

Ein Auftrag ist erst erteilt, wenn die Risch Gruppe das verbindliche Angebot des Auftraggebers durch Auftragsbestätigung, Rechnungsstellung oder Durchführung des Auftrages angenommen hat.

3. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN

3.1 Hinweise auf Rechtsvorschriften

Es gelten die für die Abfallentsorgung zur Zeit der Leistungserbringung einschlägigen Gesetze und Vorschriften, insbesondere das Abfallrecht (VVEA, Gemeinde Abfallverordnungen). Beide Vertragspartner sind verpflichtet, diese zu beachten. Der Auftraggeber hat sich zu vergewissern, ob die Entsorgung seiner Abfälle nicht einem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt.

3.2 Einbeziehung Dritter durch den Auftraggeber

Es gelten die für die Abfallentsorgung zur Zeit der Leistungserbringung einschlägigen Gesetze und Vorschriften, insbesondere das Abfallrecht (VVEA, Gemeinde Abfallverordnungen). Beide Vertrags-partner sind verpflichtet, diese zu beachten. Der Auftraggeber hat sich zu vergewissern, ob die Entsor-gung seiner Abfälle nicht einem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt.

3.3 Genehmigungen, Deklaration, Eigentumsübergang und Haftung des Auftraggebers

3.3.1 Der Auftraggeber hat alle gegebenenfalls erforderlichen privaten oder öffentlich-rechtlichen Genehmigungen einzuholen.

3.3.2 Der Auftraggeber hat die zur Entsorgung beauftragten Abfälle entsprechend den zur Zeit der Auftragsdurchführung gültigen Gesetzen und Vorschriften vollständig und richtig zu deklarieren (Abfallart, Schlüsselnummer nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (VEVA), etc.). Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die zu entsorgenden Abfälle keine gefährlichen Abfälle enthalten.

3.3.3 Bis zur vollständigen Entsorgung der Abfälle bleiben die Abfälle in seinem Eigentum.

3.3.4 Für jeglichen Schaden und Mehraufwand, welcher die Risch Gruppe durch eine vom Auftraggeber zu vertretender falscher oder unvollständiger Deklaration des zur Entsorgung beauftragten Abfalls sowie für falsch befüllte Abfallcontainer verursacht wird, haftet der Auftraggeber.

4. Lieferzeit, Verzug

4.1 Soweit ein Termin von der Risch Gruppe nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurde, sind Terminangaben nicht bindend. Die Risch Gruppe ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn es die Art der Leistung gestattet.

4.2 Wird der verbindliche Lieferzeitpunkt um bis zu 5 Stunden überschritten, ist dies als unwesentlich anzusehen und kann nicht für Ersatzansprüche oder zur Minderung herangezogen werden.

4.3 Versäumt die Risch Gruppe die Abholung des gefüllten Containers zu einem verbindlich bestätigten Termin, so hat der Auftraggeber die Risch Gruppe schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens einer Woche zur Abholung zu setzen. Läuft die Frist erfolglos ab, kann sich der Auftraggeber vom Auftrag gegenüber der Risch Gruppe lösen.

4.4 Verzögert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit infolge von schwerwiegenden Umständen, wie etwa höherer Gewalt oder unvorhersehbare Behinderungen durch Dritte, so verlängern sich die Fristen in dem Umfang, der erforderlich ist, die Verhinderung zu überwinden. Wird die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als sechs Wochen verzögert, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind.

4.5 Die Rechte des Auftraggebers, den Vertrag aufgrund einer von zu vertretenden wesentlichen und zumindest grob fahrlässigen Pflichtverletzung zu beenden, bleiben unberührt.

5. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBER

5.1 Stellplatz

Der Auftraggeber ist für die Bereitstellung eines geeigneten Stellplatzes für den oder die Container und für die gefahrlose Befahrbarkeit der Zufahrtswege zum Stellplatz verantwortlich. Dem Auftraggeber obliegen insoweit etwaige Räum- und Streupflichten.
Für Stellplätze auf öffentlichen Verkehrsflächen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vorschriften der StVO einzuhalten, die behördlichen Genehmigungen einzuholen und für die notwendige Verkehrssicherung zu sorgen.

5.2 Personen vor Ort

Der Auftraggeber oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter hat vor Ort zu sein, um Dokumente (Fahraufträge, Begleitscheine, Waagscheine, etc.), die für den ordnungsgemässen Transport und/oder die Übernahme bei Abholung erforderlich sind, übergeben bzw. unterzeichnen zu können. Ist dies nicht der Fall, gelten die erstellten Dokumente wie Fahraufträge, Begleit- und Waagscheine auch ohne Unterzeichnung des Auftraggebers als anerkannt.

5.3 Container / Haftung des Auftraggebers

5.3.1 Der Auftraggeber hat Container während der Standzeit gegen Diebstahl und Beschädigung zu sichern und vor Verunreinigung und Abnutzung, die über das mit der vertragsgemässen Nutzung üblicherweise verbundene Mass hinausgehen, zu schützen.

5.3.2 Der Auftraggeber haftet für Schäden an den für die Abfälle zur Verfügung gestellten Containern sowie für den Verlust von Containern.

5.3.3 Überschreiten die Reparaturkosten eines beschädigten Containers den Zeitwert (wirtschaftlicher Totalschaden), so hat der Auftraggeber Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten. Zusätzlich ist für die Dauer des Nutzungsausfalls eine Entschädigung in Höhe von CHF 35.00 je Tag zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Risch Gruppe kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

5.4 Abfälle

5.4.1 Der Auftraggeber hat Container nur mit Abfällen der im Auftrag angegebenen Art zu befüllen. Wassergefährdende und giftige Stoffe oder Sondermüll dürfen nicht in die Container eingeführt werden.

5.4.2 Eine Übernahme von schadstoffverunreinigten und/oder asbesthaltigen Material / Sondermüll ist nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung durch Risch Gruppe möglich.

5.5 Für Privatanlieferer

• Der Anlieferer ist dafür verantwortlich, dass nur zugelassene Materialien abgeladen werden. Alle angelieferten Materialien werden kontrolliert.

•Der Anlieferer haftet für alle durch das Abladen nicht erlaubter Materialien entstehenden direk-ten und indirekten Kosten.

• Den Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten.

• Bei Verstössen gegen die Annahmebedingungen müssen die jeweiligen Behörden informiert werden.

• Für Schäden an Fahrzeugen oder Transportmitteln, welche auf dem Betriebsareal entstehen, wird keine Haftung übernommen.

5.6 Befüllung

Der Auftraggeber hat das angegebene maximale Füllgewicht nicht zu überschreiten, die Befüllung sachgerecht, gleichmässig und nur bis zur Ladekante vorzunehmen, damit die Ladung bei Abtransport mit einem Netz gesichert werden kann. Bei einer vom Auftraggeber zu verantwortende Falschbefüllung oder Überschreitung des maximalen Füllgewichts bzw. Füllhöhe (Überladung), kann die Risch Gruppe insbesondere die Leistung verweigern oder eine entsprechende Neu- bzw. Nachberechnung der Mehr-kosten vornehmen.

5.7 Angaben

Angaben zu angenommenen Stoffen in von der Risch Gruppe erstellten Dokumenten wie Fahraufträge, Begleitscheine und Wiegenoten gelten im Verhältnis zum Auftraggeber als zutreffend. Es bleibt dem Auftraggeber/Vertragspartner jedoch nachgelassen, die Unrichtigkeit der darin festgehaltenen Daten nachzuweisen.

5.8 Entsorgungs-, Wiederverwertungs- und Abladestellen

Die Auswahl der anzufahrenden Abladestellen (Deponie, Verbrennungsstelle, Sammelstelle, Sortier-anlage oder dergleichen), obliegt der Risch Gruppe.

5.9 Leerfahrten

Kann der Container durch Verschulden des Auftraggebers nicht aufgestellt (z.B. wegen nicht erreich-barem oder nicht ausreichendem Stellplatz, fehlender Stellgenehmigung auf öffentlichen Grund), nicht abgeholt (z.B. wegen nicht erreichbarem Stellplatz) oder wegen Überladung transportiert werden bzw. liegen andere durch ihn verschuldete Gründe vor, fällt eine Transportpauschale in Höhe des im Auftrag vereinbarten Transportpreises für die entstandene Leerfahrt an.

6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1 Die angebotenen Preise sind bindend und verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gelten-den Umsatzsteuer.

6.2 Es gelten die im Angebot oder der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Zahlungsbedingungen einschliesslich der dem Auftraggeber jeweils angezeigten Zahlungsarten. Soweit RRR eine gültige E-Mail-Adresse des Auftraggebers vorliegt, erfolgt der Versand der Rechnung per E-Mail.

6.3 Der Rechnungsbetrag ist sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht schriftlich etwas anders durch die Risch Gruppe mitgeteilt oder bestätigt wurde. Etwaige Skonti sind im Angebot ersichtlich und werden bei der Endabrechnung durch die Risch Gruppe berücksichtigt, wenn der Auftraggeber die Voraussetzungen eingehalten hat.

7. stornierungen

7.1 Containerdienst – Aufträge können bis spätestens 24 Stunden vor vereinbarten Lieferterminen kostenfrei storniert werden. Bei Stornierungen nach diesem Zeitpunkt, ist die Risch Gruppe berechtigt, die vereinbarten Transportkosten in voller Höhe abzurechnen.

7.2 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne oder die Materialkosten, so ist die Risch Gruppe berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den anteiligen Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu ändern. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen einer Preisänderung nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Angebot und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

8. Aufrechnung

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Risch Gruppe anerkannt sind. Ausserdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

9. sonstige haftung

9.1 Soweit sich aus diesen AGB einschliesslich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Risch Gruppe bei einer Verletzung von vertraglichen und ausservertraglichen Pflich-ten nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Auf Schadensersatz haftet die Risch Gruppe – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Risch Gruppe vorbehaltlich eines milderen Haftungsmassstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

– für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmässig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.3 Die sich aus Nr. 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die Risch Gruppe nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit die Risch Gruppe einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zu-rücktreten oder kündigen, wenn die Risch Gruppe die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

10. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

10.1 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Risch Gruppe und dem Auftraggeber gilt das Schweizerischem Recht unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

10.2 Sollten einzelne Regelungen der vorstehenden AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestand-teil geworden, unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder sollte sich in dem Vertrag eine Rege-lungslücke zeigen, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Stand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: November 2020